Bundesrecht konsolidiert

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Zahnärztegesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zahnärztegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 126/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

10.04.2008

Außerkrafttretensdatum

24.05.2022

Abkürzung

ZÄG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

2. Abschnitt
Der zahnärztliche Beruf

Berufsbild und Tätigkeitsbereich

Paragraph 4,
  1. Absatz einsAngehörige des zahnärztlichen Berufs sind zur Ausübung der Zahnmedizin berufen.
  2. Absatz 2Der zahnärztliche Beruf umfasst jede auf zahnmedizinischwissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit einschließlich komplementär- und alternativmedizinischer Heilverfahren, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird.
  3. Absatz 3Der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs vorbehaltene Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Krankheiten und Anomalien der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe,
    2. Ziffer 2
      die Beurteilung von den in Ziffer eins, angeführten Zuständen bei Verwendung zahnmedizinisch-diagnostischer Hilfsmittel,
    3. Ziffer 3
      die Behandlung von den in Ziffer eins, angeführten Zuständen,
    4. Ziffer 4
      die Vornahme operativer Eingriffe im Zusammenhang mit den in Ziffer eins, angeführten Zuständen,
    5. Ziffer 4 a
      die Vornahme von kosmetischen und ästhetischen Eingriffen an den Zähnen, sofern diese eine zahnärztliche Untersuchung und Diagnose erfordern,
    6. Ziffer 5
      die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und zahnmedizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln im Zusammenhang mit den in Ziffer eins, angeführten Zuständen,
    7. Ziffer 6
      die Vorbeugung von Erkrankungen der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe und
    8. Ziffer 7
      die Ausstellung von zahnärztlichen Bestätigungen und die Erstellung von zahnärztlichen Gutachten.
  4. Absatz 4Darüber hinaus umfasst der Tätigkeitsbereich des zahnärztlichen Berufs
    1. Ziffer eins
      die Herstellung von Zahnersatzstücken für den Gebrauch im Mund,
    2. Ziffer 2
      die Durchführung von technisch-mechanischen Arbeiten zwecks Ausbesserung von Zahnersatzstücken und
    3. Ziffer 3
      die Herstellung von künstlichen Zähnen und sonstigen Bestandteilen von Zahnersatzstücken
    für jene Personen, die von dem/der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs behandelt werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2022

Gesetzesnummer

20004372

Dokumentnummer

NOR40097411

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/126/P4/NOR40097411

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