Bundesrecht konsolidiert

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Zahnärztegesetz § 30

Kurztitel

Zahnärztegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 126/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZÄG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Zahnärzte/Zahnärztinnen mit ausländischem Berufssitz oder Dienstort

Paragraph 30,
  1. Absatz einsAngehörige des zahnärztlichen Berufs, deren Berufssitz oder Dienstort im Ausland gelegen ist, dürfen, sofern nicht Paragraph 31, Anwendung findet, zahnärztliche Tätigkeiten in Österreich nur
    1. Ziffer eins
      im Einzelfall zu zahnärztlichen Konsilien oder zu einer damit im Zusammenhang stehenden Behandlung einzelner Krankheitsfälle, jedoch nur in Zusammenarbeit mit einem/einer im Inland zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs,
    2. Ziffer 2
      vorübergehend zu Zwecken der fachlichen Fort- und Weiterbildung in Österreich tätiger Angehöriger von Gesundheitsberufen oder der zahnmedizinischen Lehre und Forschung,
    3. Ziffer 3
      im Rahmen von universitären Forschungsprojekten an Medizinischen Universitäten nur in unselbständiger Stellung zu Studienzwecken bis zum Abschluss des Forschungsprojekts, längstens aber bis zur Dauer von drei Jahren, wobei eine neuerliche Aufnahme derartiger Tätigkeiten in Österreich erst fünf Jahre nach Beendigung dieser Tätigkeiten möglich ist, oder
    4. Ziffer 4
      nach Maßgabe zwischenstaatlicher Übereinkommen
    ausüben.
  2. Absatz 2Tätigkeiten gemäß Absatz eins, sind der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer zu melden.
  3. Absatz 3Personen gemäß Absatz eins, unterliegen bei ihrer Tätigkeit im Inland den für Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die in die Zahnärzteliste eingetragen sind, geltenden Berufspflichten und Disziplinarvorschriften. Bei einem Verstoß gegen diese Pflichten hat die Österreichische Zahnärztekammer dies unverzüglich der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats anzuzeigen.

Schlagworte

Fortbildung

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2016

Gesetzesnummer

20004372

Dokumentnummer

NOR40070403

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