Bundesrecht konsolidiert

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Zahnärztegesetz § 20

Kurztitel

Zahnärztegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 126/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZÄG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Auskunftspflicht

Paragraph 20,
  1. Absatz einsAngehörige des zahnärztlichen Berufs haben
    1. Ziffer eins
      den betroffenen Patienten/Patientinnen,
    2. Ziffer 2
      deren gesetzlichen Vertretern/Vertreterinnen oder
    3. Ziffer 3
      Personen, die von den betroffenen Patienten/Patientinnen als auskunftsberechtigt benannt wurden,
    alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten zahnärztlichen Maßnahmen zu erteilen. Sie haben auch darüber Auskunft zu geben, welche Daten gemäß Paragraph 21, weitergegeben werden bzw. wurden.
  2. Absatz 2Sie haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Patienten/Patientinnen behandeln oder pflegen, die für die Behandlung und Pflege erforderlichen Auskünfte über Maßnahmen gemäß Absatz eins, zu erteilen.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Zahnärzte – Aufklärungs-, Rechnungslegungs- und Auskunftspflicht

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

20004372

Dokumentnummer

NOR40070393

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