(1)Absatz einsAngehörige des zahnärztlichen Berufs haben
den betroffenen Patienten/Patientinnen,
deren gesetzlichen Vertretern/Vertreterinnen oder
Personen, die von den betroffenen Patienten/Patientinnen als auskunftsberechtigt benannt wurden,
alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten zahnärztlichen Maßnahmen zu erteilen. Sie haben auch darüber Auskunft zu geben, welche Daten gemäß § 21 weitergegeben werden bzw. wurden.alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten zahnärztlichen Maßnahmen zu erteilen. Sie haben auch darüber Auskunft zu geben, welche Daten gemäß Paragraph 21, weitergegeben werden bzw. wurden.