Bundesrecht konsolidiert

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Zahnärztegesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zahnärztegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 126/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

03.07.2008

Abkürzung

ZÄG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Versagung der Eintragung

Paragraph 13, (1) Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß Paragraph 12, Absatz eins und 2 nicht, so hat die Österreichische Zahnärztekammer die Eintragung in die Zahnärzteliste mit Bescheid zu versagen.

  1. Absatz 2Gegen Bescheide der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß Absatz eins, steht die Berufung an den Landeshauptmann offen, in dessen Bereich die Anmeldung in die Zahnärzteliste gemäß Paragraph 12, Absatz eins, eingebracht wurde.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2008

Gesetzesnummer

20004372

Dokumentnummer

NOR40070386

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