(2)Absatz 2Gegen Bescheide der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß Abs. 1 steht die Berufung an den Landeshauptmann offen, in dessen Bereich die Anmeldung in die Zahnärzteliste gemäß § 12 Abs. 1 eingebracht wurde.Gegen Bescheide der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß Absatz eins, steht die Berufung an den Landeshauptmann offen, in dessen Bereich die Anmeldung in die Zahnärzteliste gemäß Paragraph 12, Absatz eins, eingebracht wurde.