Bundesrecht konsolidiert

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Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 9

Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NAG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts

Paragraph 9,
  1. Absatz einsZur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate werden auf Antrag ausgestellt:
    1. Ziffer eins
      eine „Anmeldebescheinigung“ (Paragraph 53,) für EWR-Bürger, die sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten, und
    2. Ziffer 2
      eine „Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers“ (Paragraph 54,) für Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind.
  2. Absatz 2Zur Dokumentation des unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts werden auf Antrag ausgestellt:
    1. Ziffer eins
      eine „Bescheinigung des Daueraufenthalts“ (Paragraph 53 a,) für EWR-Bürger, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, und
    2. Ziffer 2
      eine „Daueraufenthaltskarte“ (Paragraph 54 a,) für Drittstaatsangehörige, die Angehörige eines EWR-Bürgers sind und das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben.
  3. Absatz 3Inhabern von Anmeldebescheinigungen (Absatz eins, Ziffer eins,) oder Bescheinigungen des Daueraufenthalts (Absatz 2, Ziffer eins,) kann auf Antrag ein „Lichtbildausweis für EWR-Bürger“ mit fünfjähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt werden. Der Lichtbildausweis für EWR-Bürger, die Aufenthaltskarte und die Daueraufenthaltskarte gelten als Identitätsdokumente. Form und Inhalt der Anmeldebescheinigung, der Bescheinigung des Daueraufenthalts, des Lichtbildausweises für EWR-Bürger, der Aufenthaltskarte und der Daueraufenthaltskarte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

Schlagworte

Aufenthaltsrecht

Im RIS seit

25.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2022

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40128752

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/100/P9/NOR40128752

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