Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Außerkrafttretensdatum
31.03.2009
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
3. Hauptstück
Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen
Arten und Form der Aufenthaltstitel
§ 8.
(1)Absatz einsAufenthaltstitel werden erteilt als:
“Niederlassungsbewilligung” für eine nicht bloß vorübergehende befristete Niederlassung im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (Abs.“Niederlassungsbewilligung” für eine nicht bloß vorübergehende befristete Niederlassung im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (Abs. 2) mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - EG” (Z 3) zu erlangen;2) mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - EG” (Ziffer 3,) zu erlangen;
Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - Familienangehöriger” (Z 4) zu erhalten;Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - Familienangehöriger” (Ziffer 4,) zu erhalten;
Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - EG” für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - EG” für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;
Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - Familienangehöriger” für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - Familienangehöriger” für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;
“Aufenthaltsbewilligung” für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (§§“Aufenthaltsbewilligung” für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (§§ 58 bis 69 und § 72) mit der Möglichkeit, anschließend eine Niederlassungsbewilligung zu erlangen, sofern dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(2)Absatz 2Niederlassungsbewilligungen gemäß Abs. 1 Z 1 werden erteilt als:
“Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft”, die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten nach §§“Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft”, die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten nach §§ 12 Abs. 4 oder 24 AuslBG erstellt wurde, berechtigt;
“Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit”, die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt;“Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit”, die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt;
“Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt”, die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß §“Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt”, die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt;
“Niederlassungsbewilligung - beschränkt”, die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gilt, berechtigt;“Niederlassungsbewilligung - beschränkt”, die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gilt, berechtigt;
“Niederlassungsbewilligung - Angehöriger”, die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt;“Niederlassungsbewilligung - Angehöriger”, die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt;
die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel nach Abs. 1 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.
(4)Absatz 4Die Aufenthaltsbewilligung (Abs. 1 Z 5) von Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern hängt während der Frist nach § 27 Abs. 1 vom Bestehen der Aufenthaltsbewilligung des Zusammenführenden ab (§ 69).
(5)Absatz 5Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung, ausgenommen Fälle von Sozialdienstleistenden (§ 66), dürfen während der Geltungsdauer dieser Bewilligung im Inland um eine Aufenthaltsbewilligung mit anderem Zweckumfang oder um eine Niederlassungsbewilligung ansuchen. Ein solcher Antrag schafft bis zur Zustellung der Entscheidung der Behörde erster Instanz ein über die Geltungsdauer der ursprünglichen Aufenthaltsbewilligung hinausgehendes Bleiberecht.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2011
Gesetzesnummer
20004242
Dokumentnummer
NOR40067939