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Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 77
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 15.12.2020
§ 71 am 15.12.2020
§ 79 am 15.12.2020
Alle Fassungen
§ 77 heute
§ 77 gültig ab 19.10.2017
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
§ 77 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
§ 77 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
§ 77 gültig von 15.07.2017 bis 30.09.2017
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
§ 77 gültig von 09.06.2017 bis 14.07.2017
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
§ 77 gültig von 20.07.2015 bis 08.06.2017
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
§ 77 gültig von 18.04.2013 bis 19.07.2015
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
§ 77 gültig von 01.07.2011 bis 17.04.2013
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
§ 77 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
§ 77 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
§ 77 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2005
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 145/2017
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 77
Inkrafttretensdatum
19.10.2017
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
NAG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
3. TEIL
STRAF-, SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Strafbestimmungen
§ 77.
Paragraph 77,
(1)
Absatz eins
Wer
1.
Ziffer eins
eine Änderung des Aufenthaltszweckes während der Gültigkeit des Aufenthaltstitels der Behörde nicht ohne unnötigen Aufschub bekannt gibt (§ 26) oder Handlungen setzt, die vom Zweckumfang nicht erfasst sind (§ 8 Abs. 4);
eine Änderung des Aufenthaltszweckes während der Gültigkeit des Aufenthaltstitels der Behörde nicht ohne unnötigen Aufschub bekannt gibt (Paragraph 26,) oder Handlungen setzt, die vom Zweckumfang nicht erfasst sind (Paragraph 8, Absatz 4,);
2.
Ziffer 2
ein ungültiges, gegenstandsloses oder erloschenes Dokument nicht bei der Behörde abgibt;
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 10,
BGBl. I Nr. 68/2017
)
Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 10,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,)
4.
Ziffer 4
eine Anmeldebescheinigung, eine Aufenthaltskarte oder eine Daueraufenthaltskarte nach §§ 53, 54 und 54a nicht rechtzeitig beantragt oder
eine Anmeldebescheinigung, eine Aufenthaltskarte oder eine Daueraufenthaltskarte nach Paragraphen 53,, 54 und 54a nicht rechtzeitig beantragt oder
5.
Ziffer 5
seiner Meldepflicht gemäß §§ 19 Abs. 11, 27 Abs. 4, 51 Abs. 3 oder 54 Abs. 6 nicht rechtzeitig nachkommt,
seiner Meldepflicht gemäß Paragraphen 19, Absatz 11,, 27 Absatz 4,, 51 Absatz 3, oder 54 Absatz 6, nicht rechtzeitig nachkommt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 50 Euro bis zu 250 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen.
(2)
Absatz 2
Wer
1.
Ziffer eins
der Meldeverpflichtung gemäß § 70 Abs. 4 oder § 71 Abs. 4 nicht nachkommt;
der Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 70, Absatz 4, oder Paragraph 71, Absatz 4, nicht nachkommt;
2.
Ziffer 2
eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) abgibt, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass seine Leistungsfähigkeit zum Tragen der in Betracht kommenden Kosten nicht ausreicht und er daher seiner Verpflichtung aus der Haftungserklärung nicht nachkommen kann oder nicht nachkommen wird können;
eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) abgibt, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass seine Leistungsfähigkeit zum Tragen der in Betracht kommenden Kosten nicht ausreicht und er daher seiner Verpflichtung aus der Haftungserklärung nicht nachkommen kann oder nicht nachkommen wird können;
3.
Ziffer 3
während einer aufrechten Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) Handlungen setzt, von denen er weiß oder wissen müsste, dass sie zum Verlust seiner Leistungsfähigkeit führen;
während einer aufrechten Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) Handlungen setzt, von denen er weiß oder wissen müsste, dass sie zum Verlust seiner Leistungsfähigkeit führen;
4.
Ziffer 4
Sprachdiplome gemäß § 21a
Sprachdiplome gemäß Paragraph 21 a,
ausstellt, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass der Drittstaatsangehörige nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügt oder
(Anm.: aufgehoben durch Art. 3 Z 11,
BGBl. I Nr. 68/2017
)
Anmerkung, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,)
6.
Ziffer 6
eine Aufnahmevereinbarung (§ 43d) abschließt, ohne im Einzelfall die erforderliche Qualifikation des Forschers ausreichend festgestellt zu haben
eine Aufnahmevereinbarung (Paragraph 43 d,) abschließt, ohne im Einzelfall die erforderliche Qualifikation des Forschers ausreichend festgestellt zu haben
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.
(3)
Absatz 3
Wer eine Tat nach Abs. 2 begeht, obwohl er wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 5 000 Euro bis zu 15 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
Wer eine Tat nach Absatz 2, begeht, obwohl er wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 5 000 Euro bis zu 15 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
Schlagworte
Schlussbestimmung
Im RIS seit
25.10.2017
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2017
Gesetzesnummer
20004242
Dokumentnummer
NOR40198426
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/100/P77/NOR40198426
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