Bundesrecht konsolidiert

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Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 77

Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 77

Inkrafttretensdatum

19.10.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NAG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

3. TEIL
STRAF-, SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Strafbestimmungen

Paragraph 77,
  1. Absatz einsWer
    1. Ziffer eins
      eine Änderung des Aufenthaltszweckes während der Gültigkeit des Aufenthaltstitels der Behörde nicht ohne unnötigen Aufschub bekannt gibt (Paragraph 26,) oder Handlungen setzt, die vom Zweckumfang nicht erfasst sind (Paragraph 8, Absatz 4,);
    2. Ziffer 2
      ein ungültiges, gegenstandsloses oder erloschenes Dokument nicht bei der Behörde abgibt;
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 10,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,)
    1. Ziffer 4
      eine Anmeldebescheinigung, eine Aufenthaltskarte oder eine Daueraufenthaltskarte nach Paragraphen 53,, 54 und 54a nicht rechtzeitig beantragt oder
    2. Ziffer 5
      seiner Meldepflicht gemäß Paragraphen 19, Absatz 11,, 27 Absatz 4,, 51 Absatz 3, oder 54 Absatz 6, nicht rechtzeitig nachkommt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 50 Euro bis zu 250 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer
    1. Ziffer eins
      der Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 70, Absatz 4, oder Paragraph 71, Absatz 4, nicht nachkommt;
    2. Ziffer 2
      eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) abgibt, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass seine Leistungsfähigkeit zum Tragen der in Betracht kommenden Kosten nicht ausreicht und er daher seiner Verpflichtung aus der Haftungserklärung nicht nachkommen kann oder nicht nachkommen wird können;
    3. Ziffer 3
      während einer aufrechten Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) Handlungen setzt, von denen er weiß oder wissen müsste, dass sie zum Verlust seiner Leistungsfähigkeit führen;
    4. Ziffer 4
      Sprachdiplome gemäß Paragraph 21 a, ausstellt, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass der Drittstaatsangehörige nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügt oder
    Anmerkung, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,)
    1. Ziffer 6
      eine Aufnahmevereinbarung (Paragraph 43 d,) abschließt, ohne im Einzelfall die erforderliche Qualifikation des Forschers ausreichend festgestellt zu haben
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.
  3. Absatz 3Wer eine Tat nach Absatz 2, begeht, obwohl er wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 5 000 Euro bis zu 15 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Schlagworte

Schlussbestimmung

Im RIS seit

25.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2017

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40198426

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