Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 67
Inkrafttretensdatum
01.09.2018
Außerkrafttretensdatum
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Freiwillige
§ 67.Paragraph 67,
(1)Absatz einsDrittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als Freiwilliger auszustellen, wenn
sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen,sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, erfüllen,
sie eine Tätigkeit im Rahmen des Europäischen Freiwilligendienstes im Sinne des § 2 Abs. 2 letzter Satz Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, ausüben, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. j AuslBG vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist,sie eine Tätigkeit im Rahmen des Europäischen Freiwilligendienstes im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, letzter Satz Freiwilligengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, ausüben, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera j, AuslBG vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, sie eine abgeschlossene Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit einer aufnehmenden Organisation nachweisen und
die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln auf Anfrage der Behörde das Vorliegen einer Tätigkeit gemäß Z 2 festgestellt hat.die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln auf Anfrage der Behörde das Vorliegen einer Tätigkeit gemäß Ziffer 2, festgestellt hat.
Eine Haftungserklärung ist zulässig.
(2)Absatz 2Eine Vereinbarung nach Abs. 1 Z 3 hat jedenfalls zu enthalten:Eine Vereinbarung nach Absatz eins, Ziffer 3, hat jedenfalls zu enthalten:
eine Beschreibung des Freiwilligendienstes und Angaben zu dessen Dauer;
Angaben zu den Bedingungen der Tätigkeit, insbesondere zu Betreuung und Dienstzeiten des Freiwilligen;
Angaben zu den zur Verfügung stehenden Mitteln, um für den Unterhalt und die Unterkunft des Freiwilligen zu sorgen, inklusive Taschengeld des Freiwilligen;
gegebenenfalls Angaben zur Ausbildung, die der Freiwillige zur ordnungsgemäßen Ausübung seines Freiwilligendienstes erhält.
(3)Absatz 3Entscheidungen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Freiwilliger sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen 90 Tagen zu treffen.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Im RIS seit
17.08.2018
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2018
Gesetzesnummer
20004242
Dokumentnummer
NOR40205373