Bundesrecht konsolidiert

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Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 67

Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 67

Inkrafttretensdatum

01.09.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NAG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Freiwillige

Paragraph 67,
  1. Absatz einsDrittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als Freiwilliger auszustellen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, erfüllen,
    2. Ziffer 2
      sie eine Tätigkeit im Rahmen des Europäischen Freiwilligendienstes im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, letzter Satz Freiwilligengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, ausüben, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera j, AuslBG vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist,
    3. Ziffer 3
      sie eine abgeschlossene Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit einer aufnehmenden Organisation nachweisen und
    4. Ziffer 4
      die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln auf Anfrage der Behörde das Vorliegen einer Tätigkeit gemäß Ziffer 2, festgestellt hat.
    Eine Haftungserklärung ist zulässig.
  2. Absatz 2Eine Vereinbarung nach Absatz eins, Ziffer 3, hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      eine Beschreibung des Freiwilligendienstes und Angaben zu dessen Dauer;
    2. Ziffer 2
      Angaben zu den Bedingungen der Tätigkeit, insbesondere zu Betreuung und Dienstzeiten des Freiwilligen;
    3. Ziffer 3
      Angaben zu den zur Verfügung stehenden Mitteln, um für den Unterhalt und die Unterkunft des Freiwilligen zu sorgen, inklusive Taschengeld des Freiwilligen;
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls Angaben zur Ausbildung, die der Freiwillige zur ordnungsgemäßen Ausübung seines Freiwilligendienstes erhält.
  3. Absatz 3Entscheidungen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Freiwilliger sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen 90 Tagen zu treffen.

Im RIS seit

17.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2018

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40205373

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