Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 67

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 67

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

19.07.2015

Abkürzung

NAG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Forscher

Paragraph 67,
  1. Absatz eins,Drittstaatsangehörigen kann eine „Aufenthaltsbewilligung – Forscher“ mit bis zu zweijähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
    2. Ziffer 2
      eine Tätigkeit, die vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist, für eine Forschungseinrichtung ausüben.
  2. Absatz 2,Liegt eine Aufnahmevereinbarung einer zertifizierten Forschungseinrichtung mit einem Drittstaatsangehörigen vor (Paragraph 68,), ist ihm eine Aufenthaltsbewilligung als Forscher zu erteilen. In diesem Fall entfällt die Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3 und 4,

Im RIS seit

15.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40112612

Navigation im Suchergebnis