Bundesrecht konsolidiert

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Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 67

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 67

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

NAG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Forscher

Paragraph 67,
  1. Absatz eins,Drittstaatsangehörigen kann eine “Aufenthaltsbewilligung
    • Strichaufzählung
      Forscher” ausgestellt werden, wenn
      1. Ziffer eins
        sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
      2. Ziffer 2
        eine Tätigkeit, die vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist, für eine Forschungseinrichtung ausüben.
  2. Absatz 2,Liegt eine Aufnahmevereinbarung einer zertifizierten Forschungseinrichtung mit einem Drittstaatsangehörigen vor (Paragraph 68,), ist ihm eine Aufenthaltsbewilligung als Forscher zu erteilen. In diesem Fall entfällt die Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3 und 4,

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40067998

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