Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 66
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Außerkrafttretensdatum
31.12.2009
Abkürzung
NAG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Sozialdienstleistende
§ 66.
(1)Absatz einsDrittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Sozialdienstleistende ausgestellt werden, wenn
sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen;
der zu erbringende Dienst nicht dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegt und bei einer überparteilichen und gemeinnützigen Organisation erbracht wird, die selbst keine Erwerbszwecke verfolgt;
die Erbringung des Dienstes keine Erwerbszwecke verfolgt;
die Organisation, bei der sie ihren Dienst erbringen, eine Haftungserklärung abgegeben hat, und
ein Ausbildungs- oder Fortbildungscharakter der Tätigkeit nachgewiesen wird.
(2)Absatz 2Die Aufenthaltsbewilligung ist befristet für höchstens ein Jahr auszustellen; eine Verlängerung ist nicht möglich.
Schlagworte
Ausbildungscharakter
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2011
Gesetzesnummer
20004242
Dokumentnummer
NOR40067997