Bundesrecht konsolidiert

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Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 66

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 66

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

NAG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Sozialdienstleistende

§ 66.
  1. Absatz einsDrittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Sozialdienstleistende ausgestellt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen;
    2. Ziffer 2
      der zu erbringende Dienst nicht dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegt und bei einer überparteilichen und gemeinnützigen Organisation erbracht wird, die selbst keine Erwerbszwecke verfolgt;
    3. Ziffer 3
      die Erbringung des Dienstes keine Erwerbszwecke verfolgt;
    4. Ziffer 4
      die Organisation, bei der sie ihren Dienst erbringen, eine Haftungserklärung abgegeben hat, und
    5. Ziffer 5
      ein Ausbildungs- oder Fortbildungscharakter der Tätigkeit nachgewiesen wird.
  2. Absatz 2Die Aufenthaltsbewilligung ist befristet für höchstens ein Jahr auszustellen; eine Verlängerung ist nicht möglich.

Schlagworte

Ausbildungscharakter

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40067997

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