Bundesrecht konsolidiert

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Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 43

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

19.10.2017

Außerkrafttretensdatum

30.09.2022

Abkürzung

NAG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

„Niederlassungsbewilligung“

Paragraph 43,
  1. Absatz einsDrittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, kann eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn sie
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
    2. Ziffer 2
      in den letzten zwei Jahren eine Tätigkeit gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AuslBG ausgeübt haben und diese weiter ausgeübt werden soll.
  2. Absatz 2Drittstaatsangehörigen, denen auf Grund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Niederlassungsfreiheit zukommt, kann für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
  3. Absatz 3Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn sie seit zwölf Monaten über
    1. Ziffer eins
      eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005,
    2. Ziffer 2
      eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005,
    3. Ziffer 3
      eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 oder
    4. Ziffer 4
      eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AsylG 2005
    verfügen.
  4. Absatz 4Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 Ziffer eins bis 3 oder 5 kann eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
    2. Ziffer 2
      ein Fall des Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 7a nicht vorliegt, und
    3. Ziffer 3
      sie in den letzten zwei Jahren eine Tätigkeit gemäß Paragraphen 12 bis 12b oder 24 Absatz 2, AuslBG ausgeübt haben.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Niederlassungsbewilligung – Antrag (M)

Schlagworte

Privatleben, Aufenthaltsrecht

Im RIS seit

25.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2022

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40198406

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