(4)Absatz 4Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 Z 1 bis 3 oder 5 kann eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wennDrittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 Ziffer eins bis 3 oder 5 kann eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn
sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
ein Fall des § 41a Abs. 1 oder 7a nicht vorliegt, undein Fall des Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 7a nicht vorliegt, und
sie in den letzten zwei Jahren eine Tätigkeit gemäß §§ 12 bis 12b oder 24 Abs. 2 AuslBG ausgeübt haben.sie in den letzten zwei Jahren eine Tätigkeit gemäß Paragraphen 12 bis 12b oder 24 Absatz 2, AuslBG ausgeübt haben.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)