Bundesrecht konsolidiert

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Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

NAG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Zentrale Verfahrensdatei; Informationsverbundsystem

Paragraph 36,
  1. Absatz einsDie Behörden nach diesem Bundesgesetz sind ermächtigt, die von ihnen ermittelten Verfahrensdaten, das sind Verfahrensinformationen über Anträge, Entscheidungen und Rechtsmittel, gemeinsam zu verarbeiten und zu benützen. Der Bundesminister für Inneres übt dabei für die Behörden sowohl die Funktion des Betreibers gemäß Paragraph 50, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, als auch des Dienstleisters im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 5, DSG 2000 aus.
  2. Absatz 2Die Behörden nach diesem Bundesgesetz sind ermächtigt, vom Bundesasylamt, vom Asylgerichtshof und von den Fremdenpolizeibehörden verarbeitete Verfahrensdaten zu ermitteln, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt erforderlich ist.
  3. Absatz 3Abfragen aus der zentralen Verfahrensdatei sind nur zulässig, soweit dies zur Besorgung einer nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgabe erforderlich ist und der Fremde zumindest nach dem Namen, einer ihm zugeordneten Zahl oder einem Papillarlinienabdruck bestimmt wird.
  4. Absatz 4Für in der zentralen Verfahrensdatei verarbeitete Daten gilt Paragraph 34, Absatz 2,

Anmerkung

Art. 9 Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 4/2008 lautet: "In § 36 Abs. 2 wird die Wortfolge „von Asyl- und Fremdenpolizeibehörden“ durch die Wortfolge „vom Bundesasylamt, vom Asylgerichtshof und von den Fremdenpolizeibehörden“ ersetzt.". Die zu ersetzende Wortfolge lautet richtig: "von Asyl- und von Fremdenpolizeibehörden".

Schlagworte

Asylbehörde

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2012

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40095940

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