Bundesrecht konsolidiert

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Asylgesetz 2005 § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Asylgesetz 2005Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.10.2017

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAsylG 2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

4. Abschnitt
Sonderbestimmungen für das Familienverfahren

Familienverfahren im Inland

Paragraph 34,
  1. Absatz einsStellt ein Familienangehöriger von
    1. Ziffer eins
      einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
    2. Ziffer 2
      einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
    3. Ziffer 3
      einem Asylwerber
    einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
  2. Absatz 2Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
    1. Ziffer eins
      dieser nicht straffällig geworden ist;
    2. Ziffer 2
      die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
    3. Ziffer 3
      gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
  3. Absatz 3Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
    1. Ziffer eins
      dieser nicht straffällig geworden ist;
    2. Ziffer 2
      die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
    3. Ziffer 3
      gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
    4. Ziffer 4
      dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
  4. Absatz 4Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
  5. Absatz 5Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
  6. Absatz 6Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
    2. Ziffer 2
      auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

Anmerkung

ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009

Im RIS seit

17.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2017

Gesetzesnummer

20004240

Dokumentnummer

NOR40141092

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