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Fremdenpolizeigesetz 2005 § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.04.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Erteilung von Visa

§ 21.
  1. Absatz einsVisa dürfen einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      dieser ein gültiges Reisedokument besitzt;
    2. Ziffer 2
      dieNächster Suchbegriff Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint;
    3. Ziffer 3
      öffentliche Interessen der Erteilung des Visums nicht entgegenstehen, es sei denn, Vorheriger SuchbegriffdieNächster Suchbegriff Interessen des Fremden an der Erteilung des Visums wiegen schwerer, als Vorheriger SuchbegriffdieNächster Suchbegriff öffentlichen Interessen, das Visum nicht zu erteilen und
    4. Ziffer 4
      kein Versagungsgrund (Abs. 7) wirksam wird.
  2. Absatz 2Visa sind befristet zu erteilen und nicht verlängerbar. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Vorheriger SuchbegriffDieNächster Suchbegriff Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes soll jene eines Visums um mindestens drei Monate übersteigen.
  3. Absatz 3Sammelvisa sind grundsätzlich Fremden zu erteilen, denen ein Sammelreisepass ausgestellt wurde. Seeleuten derselben Staatsangehörigkeit, Vorheriger SuchbegriffdieNächster Suchbegriff in einer Gruppe von 5 bis 50 Personen reisen, kann nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 415/2003 über Vorheriger SuchbegriffdieNächster Suchbegriff Erteilung von Visa an der Grenze, einschließlich der Erteilung derartiger Visa an Seeleute auf der Durchreise, ABl. Nr. L 64 vom 07.03.2003 S. 1, an der Grenze ein Sammelvisum für Vorheriger SuchbegriffdieNächster Suchbegriff Durchreise auf einem gesonderten Blatt erteilt werden.
  4. Absatz 4Vorheriger SuchbegriffDieNächster Suchbegriff Behörde hat bei der Beurteilung der nach Abs. 1 Z 3 zu treffenden Interessensabwägung jeweils vom Zweck sowie von der Dauer des geplanten Aufenthalts des Fremden ausgehend
    1. Ziffer eins
      auf seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine familiären Bindungen, seine finanzielle Situation und gegebenenfalls Vorheriger SuchbegriffdieNächster Suchbegriff Dauer seines bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet und
    2. Ziffer 2
      auf öffentliche Interessen, insbesondere Vorheriger SuchbegriffdieNächster Suchbegriff sicherheitspolizeilichen und wirtschaftlichen Belange und Vorheriger SuchbegriffdieNächster Suchbegriff Volksgesundheit
    Bedacht zu nehmen.
  5. Absatz 5Öffentliche Interessen stehen der Erteilung eines Visums insbesondere dann entgegen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis gemäß § 23 eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;
    2. Ziffer 2
      der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und für Vorheriger SuchbegriffdieNächster Suchbegriff Wiederausreise verfügt;
    3. Ziffer 3
      der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines vor der Einreise bestehenden gesetzlichen Anspruchs;
    4. Ziffer 4
      der Aufenthalt des Fremden Vorheriger SuchbegriffdieNächster Suchbegriff öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;
    5. Ziffer 5
      der Aufenthalt des Fremden Vorheriger SuchbegriffdieNächster Suchbegriff Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat beeinträchtigen würde;
    6. Ziffer 6
      Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer im Rahmen von Geschäftsreisen oder in den Fällen des § 24 eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;
    7. Ziffer 7
      bestimmte Tatsachen Vorheriger SuchbegriffdieNächster Suchbegriff Annahme rechtfertigen, dass der Fremde einer kriminellen Vereinigung oder einer kriminellen Organisation (§§ 278 und 278a StGB) oder terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat;
    8. Ziffer 8
      bestimmte Tatsachen Vorheriger SuchbegriffdieNächster Suchbegriff Annahme rechtfertigen, dass der Fremde durch sein Verhalten, insbesondere durch Vorheriger SuchbegriffdieNächster Suchbegriff öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, Vorheriger SuchbegriffdieNächster Suchbegriff nationale Sicherheit gefährdet oder
    9. Ziffer 9
      der Fremde öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen Vorheriger SuchbegriffgegenNächster Suchbegriff den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen Vorheriger Suchbegriffgegen dieNächster Suchbegriff Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
  6. Absatz 6Vorheriger SuchbegriffDieNächster Suchbegriff Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens von Tatsachen gemäß Abs. 5 Z 1, 2 oder 3 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des § 1 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes (AHG), Bundesgesetzblatt Nr. 20/1949, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet Vorheriger SuchbegriffdieNächster Suchbegriff Tragung aller Kosten gesichert erscheint, Vorheriger SuchbegriffdieNächster Suchbegriff öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.
  7. Absatz 7Vorheriger SuchbegriffDieNächster Suchbegriff Erteilung eines Visums ist zu versagen (Abs. 1 Z 4),
    1. Ziffer eins
      wenn Vorheriger SuchbegriffgegenNächster Suchbegriff den Fremden ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht;
    2. Ziffer 2
      wenn ein Vertragsstaat einen Zurückweisungsgrund mitgeteilt hat;
    3. Ziffer 3
      insoweit dies geboten ist, weil für ein Flugtransit-, Reise- oder Durchreisevisum ein Reisedokument vorgelegt wird, das nicht alle Vertragsstaaten anerkennen;
    4. Ziffer 4
      insoweit ein Reisevisum in Verbindung mit einem bereits abgelaufenen Reisevisum einen drei Monate übersteigenden Aufenthalt innerhalb des der ersten Einreise folgenden Halbjahres ermöglichen würde oder
    5. Ziffer 5
      wenn der Fremde im Verfahren zur Erteilung eines Visums über seine wahre Identität, seiner Staatsangehörigkeit oder Vorheriger SuchbegriffdieNächster Suchbegriff Echtheit seiner Dokumente zu täuschen versucht hat.
  8. Absatz 8Drittstaatsangehörige, Vorheriger Suchbegriffdie auf Grund eines Staatsvertrages, eines Bundesgesetzes oder eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Union zwar Niederlassungsfreiheit aber nicht Sichtvermerksfreiheit genießen, haben nach Maßgabe dieses Staatsvertrages, Bundesgesetzes oder Rechtsaktes Anspruch auf Erteilung eines Visums.
  9. Absatz 9Fremden kann, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts, ein Visum erteilt werden, wenn dies zur medizinischen Weiterbehandlung aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich ist.

Schlagworte

Flugtransitvisum, Reisevisum

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2011

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40104945

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