Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Außerkrafttretensdatum

30.09.2017

Abkürzung

NAG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Beachte

Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2017 mit Ablauf des 8.6.2017, tritt jedoch gemäß § 82 Abs. 24 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017 rückwirkend mit 9. Juni 2017 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft.

Text

Kostenbeteiligung

Paragraph 15,
  1. Absatz einsFamilienangehörigen nach Paragraph 47, Absatz 2 und Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen in den Fällen des Paragraph 46, Absatz eins,, 3 und 4 ersetzt der Bund 50 v.H. der Kosten eines Deutsch-Integrationskurses gemäß Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer eins,, sofern dieser spätestens binnen 18 Monaten, nachdem der Familienangehörige erfüllungspflichtig geworden ist, erfolgreich abgeschlossen wurde.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Inneres ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, durch Verordnung den Höchstsatz festzulegen, den der Bund nach Absatz eins, ersetzt. Der Höchstsatz hat sich an den Kosten der zur Verfügung stehenden Deutsch-Integrationskurse zu orientieren.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011

Im RIS seit

25.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2017

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40128758

Navigation im Suchergebnis