Bundesrecht konsolidiert

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VfGH-Ausspruch, dass § 74 Abs. 1 letzter Satz der Exekutionsordnung verfassungswidrig war und eine Wortfolge in Tarifpost 7 Abs. 1 des Rechtsanwaltstarifgesetzes aufgehoben wird Art. 1

Kurztitel

VfGH-Ausspruch, dass § 74 Abs. 1 letzter Satz der Exekutionsordnung verfassungswidrig war und eine Wortfolge in Tarifpost 7 Abs. 1 des Rechtsanwaltstarifgesetzes aufgehoben wird

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 85/2004

Typ

K

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

23.07.2004

Außerkrafttretensdatum

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

  1. Absatz einsDer Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. Juni 2004, G 198 200/01 10, dem Bundeskanzler zugestellt am 12. Juli 2004, ausgesprochen, dass Paragraph 74, Absatz eins, letzter Satz des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung), RGBl. Nr. 79/1896, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,, verfassungswidrig war und dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.
  2. Absatz 2Mit demselben Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge “während der gesamten mit der Ausführung der Geschäfte verbrachten Zeit” in Tarifpost 7 Absatz eins, des Rechtsanwaltstarifgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1969,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 1999,, als verfassungswidrig aufgehoben.
  3. Absatz 3Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2005 in Kraft.
  4. Absatz 4Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2021

Gesetzesnummer

20003469

Dokumentnummer

NOR40054071

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/85/A1/NOR40054071

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