Bundesrecht konsolidiert

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BFW-Gesetz § 25

Kurztitel

BFW-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 83/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

16.07.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BFWG

Index

80/01 Organisationsrecht

Text

Schlussbestimmungen

Paragraph 25,
  1. Absatz eins,Das Forschungszentrum gilt als Hoheitsbetrieb im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401. Alle dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen finden auch auf das Forschungszentrum Anwendung, soweit es in Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben tätig wird. Das Forschungszentrum ist von den Verwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben befreit.
  2. Absatz 2,Für die Beratung des Forschungszentrums sowie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Angelegenheiten der Wissenschaft und Forschung können durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Fachbeiräte eingerichtet werden.
  3. Absatz 3,Das Recht, Forschungs- und Arbeitsergebnisse erstmals zu veröffentlichen, steht ausschließlich dem Forschungszentrum zu. Das Forschungszentrum hat in der Veröffentlichung den Sachbearbeiter als Verfasser derselben zu bezeichnen. Der Sachbearbeiter darf jedoch, wenn eine Veröffentlichung durch das Forschungszentrum nicht beabsichtigt ist, das Ergebnis seiner Arbeiten mit Zustimmung des Leiters selbst veröffentlichen. Bei Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, dass die den Ergebnissen zugrunde liegenden Arbeiten am Forschungszentrum geleistet wurden. Der Sachbearbeiter hat zwei Exemplare der Veröffentlichung dem Forschungszentrum zu überlassen. Auf Diensterfindungen gemäß Paragraph 7, Absatz 3, des Patentgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970,, die am Forschungszentrum im Rahmen eines öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses zum Bund oder im Rahmen eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses zum Forschungszentrum gemacht werden, ist das Patentgesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Forschungszentrum als Dienstgeber gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Patentgesetz gilt. Jede Diensterfindung ist dem Leiter unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Will das Forschungszentrum die Diensterfindung zur Gänze oder ein Benützungsrecht daran für sich in Anspruch nehmen, hat der Leiter dies dem Erfinder innerhalb von drei Monaten mitzuteilen. Andernfalls steht dieses Recht dem Erfinder zu.
  4. Absatz 4,Absatz 3, gilt nicht, wenn für Tätigkeiten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, vertraglich etwas anderes festgelegt ist.
  5. Absatz 5,Das Forschungszentrum hat bei der Vergabe von Aufträgen das Bundesvergabegesetz 2002, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 99, anzuwenden.
  6. Absatz 6,Das Bundespensionsamt, die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die Bundesbeschaffungsgesellschaft mit beschränkter Haftung haben Aufgaben für das Forschungszentrum auf dessen Verlangen gegen Entgelt zu übernehmen.
  7. Absatz 7,Das Forschungszentrum ist berechtigt, sich nach Maßgabe des Prokuratursgesetzes, StGBl. Nr. 172 aus 1945,, durch die Finanzprokuratur gegen Entgelt rechtlich beraten und vertreten zu lassen.
  8. Absatz 8,Die Tätigkeit des Forschungszentrums ist dem öffentlichen Bereich gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zuzurechnen.
  9. Absatz 9,Das Forschungszentrum unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof.
  10. Absatz 10,Auf die Dienstnehmer des Forschungszentrums sind die Bestimmungen des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes - B-GBG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, anzuwenden.
  11. Absatz 11,Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweils geltende Fassung.
  12. Absatz 12,Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung bestimmter natürlicher Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
  13. Absatz 13,Die Tätigkeiten des Forschungszentrums auf Grund dieses Bundesgesetzes unterliegen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194.
  14. Absatz 14,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Forschungszentrum auf dessen Verlangen für die Erfüllung der dem Forschungszentrum gemäß Paragraph 4, übertragenen Aufgaben erforderliche Daten, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen oder sonstigen Bundesdienststellen bezogen hat, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
  15. Absatz 15,Wenn es zur Erreichung der in Paragraph eins, angeführten Ziele oder der in Paragraph 4, genannten Aufgaben erforderlich ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung dem Forschungszentrum weitere Aufgaben, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes von nachgeordneten Dienststellen im Wirkungsbereich des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wahrgenommen werden, übertragen.
  16. Absatz 16,Für den von Organen oder Dienstnehmern des Forschungszentrums oder von anderen Personen im Auftrag des Forschungszentrums auf Grund dieses Gesetzes in Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben wem immer schuldhaft zugefügten Schaden, haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,. Der Bund hat in diesem Fall dem Forschungszentrum und das Forschungszentrum seinerseits demjenigen, den es für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (Paragraph 21, der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113 aus 1895,); diese können dem Rechtsstreit als Nebenintervenienten beitreten (Paragraph 17, der Zivilprozessordnung). Das Forschungszentrum und derjenige, der den Schaden zugefügt hat, haften dem Geschädigten nicht.
  17. Absatz 17,Hat der Bund dem Geschädigten gemäß Absatz 16, den Schaden ersetzt, kann er vom Forschungszentrum in vollem Umfang Rückersatz begehren, wenn dieser Schaden von Organen oder Dienstnehmern des Forschungszentrums oder von anderen Personen im Auftrag des Forschungszentrums vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
  18. Absatz 18,Hat das Forschungszentrum gemäß Absatz 17, Rückersatz geleistet, ist es berechtigt, nach Maßgabe der Paragraphen 3, 5 und des Paragraph 6, Absatz 2, des Amtshaftungsgesetzes, von demjenigen, den es für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, Rückersatz zu fordern. In diesem Verfahren sind die zum Rückersatz herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht (Paragraph 6,) befreit.
  19. Absatz 19,Für die von Organen oder Dienstnehmern des Forschungszentrums oder von anderen Personen im Auftrag des Forschungszentrums in Wahrnehmung seiner Aufgaben dem Bund schuldhaft unmittelbar zugefügten Schäden haftet das Forschungszentrum dem Bund nach den Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1967,, mit der Maßgabe, dass das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz nicht anwendbar ist und die zur Haftung herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht (Paragraph 6,) befreit sind.
  20. Absatz 20,Hat das Forschungszentrum Schadenersatzleistungen an den Bund gemäß Absatz 19, erbracht, ist es berechtigt, nach Maßgabe des Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz 2 und des Paragraph 3, des Organhaftpflichtgesetzes Rückersatz von den betroffenen Personen zu verlangen. Der Rückersatzanspruch verjährt in sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem das Forschungszentrum den Ersatzanspruch gegenüber dem Bund anerkannt hat oder rechtskräftig zum Ersatz verurteilt worden ist. In diesem Verfahren sind die zum Rückersatz herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht (Paragraph 6,) befreit.

Schlagworte

BGBl. Nr. 401/1988, Gerichtsabgabe, Forschungsergebnis, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis BGBl. I Nr. 99/2002, BGBl. Nr. 194/1994, Eichwesen

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2017

Gesetzesnummer

20003463

Dokumentnummer

NOR40053960

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/83/P25/NOR40053960

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