Bundesrecht konsolidiert

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BFW-Gesetz § 12

Kurztitel

BFW-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 83/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

16.07.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BFWG

Index

80/01 Organisationsrecht

Text

Aufgaben der Leitung

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Der Leiter ist an die Weisungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gebunden. Der Leiter hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf entsprechende Aufforderung alle entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Der Leiter hat die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden und die kaufmännischen Grundsätze sowie die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.
  3. Absatz 3,Der Leiter, der seine Obliegenheiten schuldhaft verletzt, haftet dem Forschungszentrum für den daraus entstandenen Schaden. Ersatzansprüche verjähren nach 5 Jahren.
  4. Absatz 4,Der Leiter hat dafür zu sorgen, dass ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen des Forschungszentrums entsprechen.
  5. Absatz 5,Der Leiter hat zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben des Forschungszentrums und des Bundesamtes eine Geschäftseinteilung und -ordnung zu erlassen. Hinsichtlich des Bundesamtes gelten die Paragraphen 6 und 7 des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,, sinngemäß.
  6. Absatz 6,Ein ehemaliger Leiter ist dem Forschungszentrum gegenüber für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung seiner Funktion verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren Auskunft über seine Leitung sowie die Geschäfte und Vermögenswerte des Forschungszentrums zu geben.

Schlagworte

Geschäftsordnung

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2017

Gesetzesnummer

20003463

Dokumentnummer

NOR40053947

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/83/P12/NOR40053947

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