(1)Absatz einsDie Kosten für die Grundversorgung von Asylwerbern (Art. 2 Abs. 1 Z 1), die ihren Asylantrag ab dem 1. Mai 2004 in erster Instanz beim Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle) einbringen, werden für die Dauer des Verfahrens in erster und zweiter Instanz, längstens für 12 Monate gemäß Art. 10 zwischen Bund und Ländern aufgeteilt.Die Kosten für die Grundversorgung von Asylwerbern (Artikel 2, Absatz eins, Ziffer eins,), die ihren Asylantrag ab dem 1. Mai 2004 in erster Instanz beim Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle) einbringen, werden für die Dauer des Verfahrens in erster und zweiter Instanz, längstens für 12 Monate gemäß Artikel 10, zwischen Bund und Ländern aufgeteilt.