Bundesrecht konsolidiert

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SE-Gesetz § 64

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

SE-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 67/2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 64

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

SEG

Index

21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Text

5. Hauptstück
Strafbestimmungen und Zwangsstrafen

Strafbestimmungen

Paragraph 64,
  1. Absatz einsMit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist vom Gericht zu bestrafen, wer als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats oder als geschäftsführender Direktor, Beauftragter oder Abwickler einer Europäischen Gesellschaft (SE)
    1. Ziffer eins
      in Berichten, Darstellungen und Übersichten betreffend die Gesellschaft oder mit ihr verbundene Unternehmen, die an die Öffentlichkeit oder an die Gesellschafter gerichtet sind, wie insbesondere Jahresabschluss (Konzernabschluss) und Lagebericht (Konzernlagebericht),
    2. Ziffer 2
      in einer öffentlichen Aufforderung zur Beteiligung an der Gesellschaft,
    3. Ziffer 3
      in Vorträgen oder Auskünften in der Hauptversammlung,
    4. Ziffer 4
      in Auskünften, die nach Paragraph 272, UGB einem Abschlussprüfer oder die sonstigen Prüfern der Gesellschaft zu geben sind, oder
    5. Ziffer 5
      in Berichten, Darstellungen und Übersichten an den Aufsichtsrat, den Verwaltungsrat oder deren Vorsitzende die Verhältnisse der Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen oder erhebliche Umstände, auch wenn sie nur einzelne Geschäftsfälle betreffen, unrichtig wiedergibt, verschleiert oder verschweigt.
  2. Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer als Mitglied des Vorstands, als geschäftsführender Direktor oder als Abwickler einen gemäß Paragraph 81, Absatz eins, AktG oder gemäß Paragraph 58, Absatz eins, angesichts einer drohenden Gefährdung der Liquidität der Europäischen Gesellschaft (SE) gebotenen Sonderbericht nicht erstattet.
  3. Absatz 3Das Strafverfahren obliegt den Gerichtshöfen erster Instanz.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20003398

Dokumentnummer

NOR40070326

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/67/P64/NOR40070326

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