Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

SE-Gesetz § 62

Kurztitel

SE-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 67/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 62

Inkrafttretensdatum

01.08.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SEG

Index

21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 67 Abs. 5.

Text

5. Abschnitt

Hauptversammlung

Paragraph 62,
  1. Absatz einsFür die Einberufung der Hauptversammlung und die Ergänzung der Tagesordnung durch einen oder mehrere Aktionäre genügt ein Anteil von fünf vom Hundert des gezeichneten Kapitals.
  2. Absatz 2Paragraph 104, AktG gilt nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      An die Stelle der Frist von acht Monaten tritt eine Frist von sechs Monaten.
    2. Ziffer 2
      Die Hauptversammlung stellt den Jahresabschluss fest, wenn der Verwaltungsrat den von den geschäftsführenden Direktoren vorgelegten Jahresabschluss nicht gebilligt hat oder eine Feststellung durch die Hauptversammlung beschlossen hat.
    3. Ziffer 3
      Bei der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns ist die Hauptversammlung an den vom Verwaltungsrat festgestellten Jahresabschluss gebunden. Sie kann jedoch den Bilanzgewinn ganz oder teilweise von der Verteilung ausschließen, soweit sie auf Grund der Satzung hiezu ermächtigt ist. Die Änderungen des Jahresabschlusses, die hierdurch nötig werden, haben die geschäftsführenden Direktoren vorzunehmen.

Anmerkung

EG: Art. 11 § 2, BGBl. I Nr. 71/2009

Im RIS seit

21.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20003398

Dokumentnummer

NOR40108908

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/67/P62/NOR40108908

Navigation im Suchergebnis