Bundesrecht konsolidiert

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SE-Gesetz § 59

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

SE-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 67/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59

Inkrafttretensdatum

01.08.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

SEG

Index

21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Text

Bestellung und Abberufung

Paragraph 59,
  1. Absatz einsDer Verwaltungsrat hat einen oder mehrere geschäftsführende Direktoren auf höchstens fünf Jahre zu bestellen. Mitglieder des Verwaltungsrats können zu geschäftsführenden Direktoren bestellt werden, wenn die Mehrheit des Verwaltungsrats weiterhin aus nicht geschäftsführenden Mitgliedern besteht.
  2. Absatz 2In börsenotierten Gesellschaften (Paragraph 3, AktG) dürfen die geschäftsführenden Direktoren dem Verwaltungsrat nicht angehören.
  3. Absatz 3Wird ein geschäftsführender Direktor auf eine bestimmte längere Zeit, auf unbestimmte Zeit oder ohne Zeitangabe bestellt, ist die Bestellung fünf Jahre wirksam. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig; sie bedarf jedoch zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats. Diese Vorschriften gelten sinngemäß für den Anstellungsvertrag.
  4. Absatz 4Werden Dritte zu geschäftsführenden Direktoren bestellt, gilt für sie Paragraph 75, Absatz 2, AktG entsprechend.
  5. Absatz 5Geschäftsführende Direktoren können jederzeit durch Beschluss des Verwaltungsrats abberufen werden. Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen Bestimmungen.

Anmerkung

EG: Art. 10, BGBl. I Nr. 53/2011

Im RIS seit

29.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20003398

Dokumentnummer

NOR40130198

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/67/P59/NOR40130198

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