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SE-Gesetz § 59
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 24.11.2014
§ 58 am 24.11.2014
§ 60 am 24.11.2014
Alle Fassungen
§ 59 heute
§ 59 gültig ab 01.01.2024
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 178/2023
§ 59 gültig von 01.08.2011 bis 31.12.2023
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2011
§ 59 gültig von 08.10.2004 bis 31.07.2011
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
SE-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 67/2004
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 53/2011
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 59
Inkrafttretensdatum
01.08.2011
Außerkrafttretensdatum
31.12.2023
Abkürzung
SEG
Index
21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht
Text
Bestellung und Abberufung
§ 59.
Paragraph 59,
(1)
Absatz eins
Der Verwaltungsrat hat einen oder mehrere geschäftsführende Direktoren auf höchstens fünf Jahre zu bestellen. Mitglieder des Verwaltungsrats können zu geschäftsführenden Direktoren bestellt werden, wenn die Mehrheit des Verwaltungsrats weiterhin aus nicht geschäftsführenden Mitgliedern besteht.
(2)
Absatz 2
In börsenotierten Gesellschaften (§ 3 AktG) dürfen die geschäftsführenden Direktoren dem Verwaltungsrat nicht angehören.
In börsenotierten Gesellschaften (Paragraph 3, AktG) dürfen die geschäftsführenden Direktoren dem Verwaltungsrat nicht angehören.
(3)
Absatz 3
Wird ein geschäftsführender Direktor auf eine bestimmte längere Zeit, auf unbestimmte Zeit oder ohne Zeitangabe bestellt, ist die Bestellung fünf Jahre wirksam. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig; sie bedarf jedoch zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats. Diese Vorschriften gelten sinngemäß für den Anstellungsvertrag.
(4)
Absatz 4
Werden Dritte zu geschäftsführenden Direktoren bestellt, gilt für sie § 75 Abs. 2 AktG entsprechend.
Werden Dritte zu geschäftsführenden Direktoren bestellt, gilt für sie Paragraph 75, Absatz 2, AktG entsprechend.
(5)
Absatz 5
Geschäftsführende Direktoren können jederzeit durch Beschluss des Verwaltungsrats abberufen werden. Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen Bestimmungen.
Anmerkung
EG: Art. 10,
BGBl. I Nr. 53/2011
Im RIS seit
29.07.2011
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Gesetzesnummer
20003398
Dokumentnummer
NOR40130198
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/67/P59/NOR40130198
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