Bundesrecht konsolidiert

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SE-Gesetz § 57

Kurztitel

SE-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 67/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 57

Inkrafttretensdatum

08.10.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SEG

Index

21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Text

Innere Ordnung - Geschäftsführung

Paragraph 57,
  1. Absatz einsSind mehrere geschäftsführende Direktoren bestellt, so sind sie nur gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt. Die Satzung oder der Verwaltungsrat können Abweichendes bestimmen.
  2. Absatz 2Werden mehrere Personen zu geschäftsführenden Direktoren bestellt, so kann der Verwaltungsrat ein Mitglied zum Vorsitzenden (Generaldirektor) ernennen. Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  3. Absatz 3Für Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der geschäftsführenden Direktoren gilt Paragraph 84, AktG sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20003398

Dokumentnummer

NOR40053097

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/67/P57/NOR40053097

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