Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

SE-Gesetz § 52

Kurztitel

SE-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 67/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SEG

Index

21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Text

Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse

Paragraph 52,
  1. Absatz einsAn den Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse dürfen Personen, die dem Verwaltungsrat nicht angehören, nicht teilnehmen. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats ist berechtigt, Verwaltungsratsmitglieder, die geschäftsführende Direktoren sind, von der Teilnahme an Sitzungen auszuschließen. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden. Den Sitzungen, die sich mit der Feststellung des Jahresabschlusses und deren Vorbereitung sowie mit der Prüfung des Jahresabschlusses (Konzernabschlusses) beschäftigen, ist jedenfalls der Abschlussprüfer (Konzernabschlussprüfer) zuzuziehen.
  2. Absatz 2Verwaltungsratsmitglieder, die dem Ausschuss nicht angehören, können an den Ausschusssitzungen teilnehmen, wenn die Satzung oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats nichts anderes bestimmt.
  3. Absatz 3Die Satzung kann zulassen, dass an den Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse Personen, die dem Verwaltungsrat nicht angehören, anstelle von Verwaltungsratsmitgliedern teilnehmen können, wenn sie von diesen hiezu schriftlich ermächtigt sind. Sie können auch schriftliche Stimmabgaben der Verwaltungsratsmitglieder überreichen.
  4. Absatz 4Abweichende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20003398

Dokumentnummer

NOR40065378

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/67/P52/NOR40065378

Navigation im Suchergebnis