Bundesrecht konsolidiert

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SE-Gesetz § 5

Kurztitel

SE-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 67/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

08.10.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SEG

Index

21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Text

Sitz der Europäischen Gesellschaft (SE)

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Satzung der Europäischen Gesellschaft (SE) hat als Sitz den Ort im Inland zu bestimmen, wo die Gesellschaft einen Betrieb hat oder wo sich die Geschäftsleitung befindet oder die Verwaltung geführt wird. Von dieser Vorschrift darf aus wichtigem Grund abgewichen werden.
  2. Absatz 2Verlegt eine Europäische Gesellschaft (SE) mit Sitz in Österreich ihre Hauptverwaltung in einen anderen Staat, so ist sie vom Gericht aufzufordern, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist entweder ihre Hauptverwaltung wieder in Österreich zu errichten oder ihren Sitz nach dem Verfahren des Artikel 8, der Verordnung zu verlegen. Kommt die Europäische Gesellschaft (SE) innerhalb dieser Frist der Aufforderung nicht nach, so hat das Gericht die Europäische Gesellschaft (SE) aufzulösen. In der Aufforderung ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen. Rekurse gegen die Aufforderung oder die Auflösung haben aufschiebende Wirkung.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20003398

Dokumentnummer

NOR40053045

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/67/P5/NOR40053045

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