(2)Absatz 2Die Satzung der Gesellschaft hat die Arten von Geschäften festzulegen, für die ein Beschluss des Verwaltungsrats erforderlich ist. Jedenfalls sind die in § 95 Abs. 5 Z 1 bis 14 AktGParagraph 95, Absatz 5, Ziffer eins bis 14 AktG genannten Geschäfte in die Satzung aufzunehmen. § 95 Abs. 5 vorletzter und letzter Satz AktG gilt sinngemäß. genannten Geschäfte in die Satzung aufzunehmen. Paragraph 95, Absatz 5, vorletzter und letzter Satz AktG gilt sinngemäß.