Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

SE-Gesetz § 36

Kurztitel

SE-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 67/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

08.10.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SEG

Index

21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Text

Informationsverlangen einzelner Mitglieder des Aufsichtsrats

Paragraph 36,

Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann vom Vorstand jegliche Information nach Artikel 41, Absatz 3, erster Satz der Verordnung, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen. Lehnt der Vorstand die Berichterstattung ab, so kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn ein anderes Aufsichtsratsmitglied das Verlangen unterstützt. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats kann einen Bericht auch ohne die Unterstützung eines anderen Aufsichtsratsmitglieds verlangen.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20003398

Dokumentnummer

NOR40053076

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/67/P36/NOR40053076

Navigation im Suchergebnis