Bundesrecht konsolidiert

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SE-Gesetz § 32

Kurztitel

SE-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 67/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

08.10.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SEG

Index

21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Text

Anmeldung der Umwandlung

Paragraph 32,

Der Vorstand hat die Umwandlung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:

  1. Ziffer eins
    der Umwandlungsplan;
  2. Ziffer 2
    die Niederschrift des Umwandlungsbeschlusses;
  3. Ziffer 3
    wenn die Umwandlung einer behördlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde;
  4. Ziffer 4
    der Umwandlungsbericht des Vorstands;
  5. Ziffer 5
    der Nachweis der Veröffentlichung des Hinweises auf die Einreichung des Umwandlungsplans (Paragraph 31, Absatz eins,), es sei denn, dass bei der Hauptversammlung alle Aktionäre erschienen sind oder vertreten waren und der Beschlussfassung nicht widersprochen haben;
  6. Ziffer 6
    der Bericht über die Umwandlungsprüfung;
  7. Ziffer 7
    der Jahresabschluss und der Lagebericht, die zuletzt erstellt wurden oder nach den gesetzlichen Bestimmungen zuletzt zu erstellen waren.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20003398

Dokumentnummer

NOR40053072

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/67/P32/NOR40053072

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