Bundesrecht konsolidiert

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SE-Gesetz § 25

Kurztitel

SE-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 67/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SEG

Index

21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Text

2. Abschnitt
Gründung einer Holding-SE

Gründung einer Holding-SE

Paragraph 25,
  1. Absatz einsDie Satzung einer Holding-SE (Artikel 2, Absatz 2, der Verordnung) kann erst festgestellt werden (Paragraph 16, AktG), wenn nach Verstreichen der weiteren Frist gemäß Artikel 33, Absatz 3, zweiter Satz der Verordnung die Personen feststehen, die die Europäische Gesellschaft (SE) gründen wollen.
  2. Absatz 2Die weitere Frist gemäß Artikel 33, Absatz 3, zweiter Satz der Verordnung beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem die Eintragung der Erfüllung der Gründungsbedingungen gemäß Paragraph 10, UGB als bekannt gemacht gilt.
  3. Absatz 3Der Text der durch notarielle Beurkundung festzustellenden Satzung hat mit dem Text der in den Gründungsplan aufzunehmenden Fassung der Satzung (Artikel 32, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz eins, Litera h, der Verordnung) überein zu stimmen. Im Gründungsplan ist es jedoch für die Bestimmung der Höhe des Grundkapitals ausreichend, dass der für die Gründung erforderliche Mindestbetrag und der Höchstbetrag angegeben werden, der bei Einbringung sämtlicher Anteile in die Europäische Gesellschaft (SE) erreicht würde.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20003398

Dokumentnummer

NOR40070323

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/67/P25/NOR40070323

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