(1)Absatz einsDie Satzung einer Holding-SE (Art. 2 Abs. 2 der Verordnung) kann erst festgestellt werden (§ 16 AktG), wenn nach Verstreichen der weiteren Frist gemäß Art. 33 Abs. 3 zweiter Satz der Verordnung die Personen feststehen, die die Europäische Gesellschaft (SE) gründen wollen.Die Satzung einer Holding-SE (Artikel 2, Absatz 2, der Verordnung) kann erst festgestellt werden (Paragraph 16, AktG), wenn nach Verstreichen der weiteren Frist gemäß Artikel 33, Absatz 3, zweiter Satz der Verordnung die Personen feststehen, die die Europäische Gesellschaft (SE) gründen wollen.