Bundesrecht konsolidiert

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SE-Gesetz § 17

Kurztitel

SE-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 67/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

08.10.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SEG

Index

21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Text

3. Hauptstück
Gründung einer Europäischen Gesellschaft (SE)

1. Abschnitt
Gründung einer Europäischen Gesellschaft (SE) durch Verschmelzung

Abfindungsangebot im Verschmelzungsvertrag

Paragraph 17,

Der Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf hat neben den in Artikel 20, Absatz eins, der Verordnung bezeichneten Angaben die Bedingungen der Barabfindung zu enthalten, die einem Aktionär, der der Übertragung des Vermögens seiner Gesellschaft auf eine Europäische Gesellschaft (SE) mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat widerspricht, von der Gesellschaft oder einem Dritten gegen Hingabe seiner Aktien angeboten wird.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20003398

Dokumentnummer

NOR40053057

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/67/P17/NOR40053057

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