Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

SE-Gesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

SE-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 67/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

08.10.2004

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Abkürzung

SEG

Index

21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Text

Gerichtliche Überprüfung der Barabfindung

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDie Anfechtung des Verlegungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, dass das Angebot auf Barabfindung nicht angemessen bemessen, oder dass die im Verlegungsplan, im Verlegungsbericht (Artikel 8, Absatz 3, der Verordnung), im Prüfungsbericht gemäß Paragraph 7, oder im Prüfungsbericht des Aufsichtsrats gemäß Paragraph 8, enthaltenen Erläuterungen des Barabfindungsangebots den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen.
  2. Absatz 2Aktionäre, die gegen den Verlegungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt haben, können binnen eines Monats nach dem Verlegungsbeschluss bei Gericht den Antrag stellen, dass die Barabfindung überprüft und eine höhere Barabfindung festgelegt wird. Das Gericht hat den Antrag in den Bekanntmachungsblättern der Gesellschaft bekannt zu machen. Aktionäre, die die Voraussetzungen gemäß Paragraph 225 c, Absatz 3, Ziffer eins, AktG erfüllen, können binnen eines weiteren Monats nach dieser Bekanntmachung eigene Anträge stellen. Nach Ablauf dieser Frist sind Anträge weiterer Aktionäre unzulässig; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Im Übrigen gelten für das Verfahren auf gerichtliche Überprüfung Paragraph 225 c, Absatz 3 und 4, Paragraphen 225 d bis 225m, ausgenommen Paragraph 225 e, Absatz 2, erster Satz und Absatz 3 und Paragraph 225 j, Absatz 2, AktG, sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20003398

Dokumentnummer

NOR40053053

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/67/P13/NOR40053053

Navigation im Suchergebnis