Bundesrecht konsolidiert

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Gleichbehandlungsgesetz § 5

Kurztitel

Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 66/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.03.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GlBG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 5,
  1. Absatz einsEine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund ihres Geschlechtes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
  2. Absatz 2Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einem Geschlecht angehören, in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechtes benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.
  3. Absatz 3Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung vor.
  4. Absatz 4Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechts diskriminiert wird.

Im RIS seit

16.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020

Gesetzesnummer

20003395

Dokumentnummer

NOR40126080

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/66/P5/NOR40126080

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