Bundesrecht konsolidiert

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Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz § 8

Kurztitel

Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FernFinG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

3. Abschnitt
Rücktritt vom Vertrag

Rücktrittsrecht

§ 8.
  1. (1) Der Verbraucher kann vom Vertrag oder seiner Vertragserklärung bis zum Ablauf der in Abs. 2 genannten Fristen zurücktreten.
  2. (2) Die Rücktrittsfrist beträgt 14 Tage, bei Lebensversicherungen im Sinn der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung), ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU, ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 1, und bei Fernabsatzverträgen über die Altersversorgung von Einzelpersonen aber 30 Tage. Die Frist ist jedenfalls gewahrt, wenn der Rücktritt schriftlich oder auf einem anderen, dem Empfänger zur Verfügung stehenden und zugänglichen dauerhaften Datenträger erklärt und diese Erklärung vor dem Ablauf der Frist abgesendet wird.
  3. (3) Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Bei Lebensversicherungen (Abs. 2) beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher über den Abschluss des Vertrags informiert wird.
  4. (4) Hat aber der Verbraucher die Vertragsbedingungen und Vertriebsinformationen erst nach Vertragsabschluss erhalten, so beginnt die Rücktrittsfrist mit dem Erhalt aller dieser Bedingungen und Informationen.
  5. (5) Innerhalb der Rücktrittsfrist darf mit der Erfüllung des Vertrags erst nach ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers begonnen werden.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 34/2015

Im RIS seit

23.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

20003383

Dokumentnummer

NOR40168696

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/62/P8/NOR40168696

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