In gerichtlichen Abstammungsverfahren, die zum Ablauf des 30. Juni 2004 noch anhängig sind, sind die bisher geltenden Bestimmungen mit Ausnahme der §§ 156, 157, 158 und 159 Abs. 1 zweiter Satz ABGB weiter anzuwenden. Gleiches gilt für die Wirkung der Entscheidung in diesen Verfahren. Klagen des Ehemanns und Klagen oder Anträgen des Staatsanwalts gemäß § 159 ABGB ist, vorbehaltlich des § 156a ABGB, stattzugeben, wenn feststeht, dass das Kind nicht vom Ehemann abstammt.In gerichtlichen Abstammungsverfahren, die zum Ablauf des 30. Juni 2004 noch anhängig sind, sind die bisher geltenden Bestimmungen mit Ausnahme der Paragraphen 156,, 157, 158 und 159 Absatz eins, zweiter Satz ABGB weiter anzuwenden. Gleiches gilt für die Wirkung der Entscheidung in diesen Verfahren. Klagen des Ehemanns und Klagen oder Anträgen des Staatsanwalts gemäß Paragraph 159, ABGB ist, vorbehaltlich des Paragraph 156 a, ABGB, stattzugeben, wenn feststeht, dass das Kind nicht vom Ehemann abstammt.