Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch Art. 4 § 11

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 58/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 4 § 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2004,, zu den Paragraphen 137 b,, 138 – 138d, 155 – 159, 161, 163, 163b – 164d, 180a, 212 – 214, 281, 283, 568, 569, 584 – 587, 590, 597 – 600, 730, 757, 773a, 798a, 799 – 801, 806, 807, 810, 811, 815, 819, 838a und 853, JGS Nr. 946/1811)

Paragraph 11,

Vom 1. Juli 2004 bis 31. Dezember 2004 gilt hinsichtlich der Bestreitung der Ehelichkeit Folgendes:

  1. Ziffer eins
    Das Kind oder der Ehemann der Mutter kann die Ehelichkeit des Kindes binnen Jahresfrist mit Klage bestreiten.
  2. Ziffer 2
    Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der zur Bestreitung Berechtigte Kenntnis von Umständen erlangt, die für die Abstammung des Kindes von einem anderen Mann sprechen. Sie beginnt für den Ehemann frühestens mit der Geburt des Kindes, für das Kind frühestens mit 1. Juli 2004, sonst mit der Erlangung der Eigenberechtigung. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange der zur Bestreitung Berechtigte innerhalb der letzten sechs Monate der Frist nicht eigenberechtigt war oder durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Bestreitung gehindert ist.
  3. Ziffer 3
    Die Klage kann auch von oder gegen Rechtsnachfolger erhoben werden.
  4. Ziffer 4
    Eine Bestreitung ist nicht zulässig, solange die Abstammung des Kindes von einem anderen Mann feststeht.
  5. Ziffer 5
    Wird die Klage zurückgenommen, so ist die Bestreitung als nicht erfolgt anzusehen.
  6. Ziffer 6
    Der Jugendwohlfahrtsträger bedarf zu Klagen in Abstammungsangelegenheiten nicht der Genehmigung des Gerichtes.
  7. Ziffer 7
    Wird ein Kind vor Ablauf von 300 Tagen nach Scheidung oder Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe geboren, so wird es ehelich, wenn der frühere Ehemann der Mutter ab dem 1. Juli 2004 die Vaterschaft anerkennt. Für ein solches Kind gelten der Paragraph 161, Absatz 2 und 3 ABGB sowie die Paragraphen 162 a bis 162d ABGB entsprechend. Hinsichtlich der Obsorge gilt Paragraph 166, erster Satz ABGB entsprechend, doch können die Eltern dem Gericht eine Vereinbarung über die Betrauung mit der Obsorge nach Paragraph 177, ABGB vorlegen; Paragraph 177 a, Absatz 2, ABGB gilt entsprechend.
  8. Ziffer 8
    Paragraph 159, Absatz eins, erster und dritter Satz und Absatz 2, ABGB treten mit Ablauf des 30. Juni 2004 außer Kraft; ab diesem Zeitpunkt sind neue Beteiligungen des Staatsanwalts nach Artikel 3, Paragraph 6, Ziffer 4, der Verordnung über die Angleichung familienrechtlicher Vorschriften, dRGBL. 1943 römisch eins S 80, nicht mehr zulässig.
  9. Ziffer 9
    In gerichtlichen Abstammungsverfahren, die zum Ablauf des 30. Juni 2004 noch anhängig sind, sind die bisher geltenden Bestimmungen mit Ausnahme der Paragraphen 156,, 157, 158 und 159 Absatz eins, zweiter Satz ABGB weiter anzuwenden. Gleiches gilt für die Wirkung der Entscheidung in diesen Verfahren. Klagen des Ehemanns und Klagen oder Anträgen des Staatsanwalts gemäß Paragraph 159, ABGB ist, vorbehaltlich des Paragraph 156 a, ABGB, stattzugeben, wenn feststeht, dass das Kind nicht vom Ehemann abstammt.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40052804

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