(1)Absatz einsWer Waren, die auf Grund des Verfahrens nach Artikel 9 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 als Waren erkannt wurden, die ein Recht am geistigen Eigentum verletzen, in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt, in den zollrechtlich freien Verkehr überführt, aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt, ausführt, wiederausführt, in ein Nichterhebungsverfahren überführt oder in eine Freizone oder ein Freilager verbringt, begeht ein Finanzvergehen und ist von der Finanzstrafbehörde bei vorsätzlicher Begehung mit Geldstrafe bis zu 15 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung mit Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen. Bei vorsätzlicher Begehung ist neben der Geldstrafe auf Verfall nach Maßgabe des § 17 des Finanzstrafgesetzes zu erkennen.Wer Waren, die auf Grund des Verfahrens nach Artikel 9 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 als Waren erkannt wurden, die ein Recht am geistigen Eigentum verletzen, in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt, in den zollrechtlich freien Verkehr überführt, aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt, ausführt, wiederausführt, in ein Nichterhebungsverfahren überführt oder in eine Freizone oder ein Freilager verbringt, begeht ein Finanzvergehen und ist von der Finanzstrafbehörde bei vorsätzlicher Begehung mit Geldstrafe bis zu 15 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung mit Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen. Bei vorsätzlicher Begehung ist neben der Geldstrafe auf Verfall nach Maßgabe des Paragraph 17, des Finanzstrafgesetzes zu erkennen.