Bundesrecht konsolidiert

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Produktpirateriegesetz 2004 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Produktpirateriegesetz 2004Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 56/2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffPPG 2004

Index

35/05 Sonstiges Zollrecht

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsBei Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 4 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 unterrichtet das Zollamt Villach den Rechtsinhaber, sofern dieser bekannt ist oder leicht festzustellen ist.
  2. Absatz 2Absatz eins, findet auch dann Anwendung, wenn es für Zollorgane bei Tätigwerden im Rahmen der ihnen sonst obliegenden Aufgaben offensichtlich ist, dass es sich bei den Waren um solche handelt, die ein Recht am geistigen Eigentum verletzen. Artikel 4, Artikel 9, Artikel 11 und Artikel 13 Absatz eins, der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 sind in diesen Fällen anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

20003379

Dokumentnummer

NOR40052445

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/56/P3/NOR40052445

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