Bundesrecht konsolidiert

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Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 5a

Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 36/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5a

Inkrafttretensdatum

01.11.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EU-JZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen andere Staatsangehörige

Paragraph 5 a,

Paragraph 5, Absatz 4 bis 6 ist sinngemäß auf einen anderen Staatsangehörigen, gegen den ein Europäischer Haftbefehl ausgestellt wurde, anzuwenden, wenn

  1. Ziffer eins
    der andere Staatsangehörige seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hat,
  2. Ziffer 2
    davon auszugehen ist, dass die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe im Inland der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient, und
  3. Ziffer 3
    er sein Recht auf Aufenthalt nicht durch ein Verhalten verwirkt hat, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Im RIS seit

31.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2025

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40270839

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/36/P5a/NOR40270839

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