Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Pensionsgesetz § 7

Kurztitel

Allgemeines Pensionsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 142/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

APG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Hinterbliebenenpensionen (Abfindung), Ausmaß

Paragraph 7,

Die Paragraphen 264,, 266 und 269 ASVG, die Paragraphen 145,, 147 und 148a GSVG sowie die Paragraphen 136,, 138 und 139a BSVG sind so anzuwenden, dass

  1. Ziffer eins
    dann, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt des Todes noch keinen Anspruch auf Pension hatte, für die Ermittlung der Leistung die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach Paragraph 6 und die Alterspension nach Paragraph 5, zu berechnen ist;
  2. Ziffer 2
    dann, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt des Todes Anspruch auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension hatte und nach deren Anfall weitere Versicherungsmonate der Pflichtversicherung erworben hat, die Leistung für jeden dieser Monate - unter Anrechnung auf die nach Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz begrenzten Zurechnungsmonate - um 0,25% zu erhöhen ist;
  3. Ziffer 3
    dann, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt des Todes Anspruch auf Korridorpension (Paragraph 4, Absatz 2,) oder Schwerarbeitspension (Paragraph 4, Absatz 3,) hatte und nach deren Anfall weitere Versicherungsmonate der Pflichtversicherung erworben hat, die Leistung unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, von Amts wegen neu festzustellen ist;
  4. Ziffer 4
    die Abfindung anstelle des Sechsfachen der Bemessungsgrundlage sechs Vierzehntel und anstelle des Dreifachen der Bemessungsgrundlage drei Vierzehntel jener Bemessungsgrundlage, die bei einem Arbeitsunfall zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) gegolten hätte, beträgt.

Schlagworte

Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2015

Gesetzesnummer

20003831

Dokumentnummer

NOR40060231

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/142/P7/NOR40060231

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