Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Pensionsgesetz § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Pensionsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 142/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023

Abkürzung

APG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

ABSCHNITT 5

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt, so weit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 4, Absatz 3, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
  3. Absatz 3Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 mindestens einen Versicherungsmonat nach dem ASVG, GSVG, FSVG oder BSVG erworben haben, gelten für die Ermittlung der Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters auch die Bestimmungen des ASVG, GSVG, FSVG und BSVG, sofern dies für die versicherte Person günstiger ist.
  4. Absatz 3 aFür die Erfüllung der Mindestversicherungszeit nach Paragraph 4, Absatz eins, gelten als Versicherungsmonate auch Ersatzzeiten der Kindererziehung nach den Paragraphen 227 a, ASVG, 116a GSVG und 107a BSVG, die vor dem 1. Jänner 2005 erworben wurden.
  5. Absatz 3 bFür die Erfüllung der Mindestversicherungszeit nach Paragraph 4, Absatz eins, gelten als Versicherungsmonate einer Erwerbstätigkeit auch die im Paragraph 4, Absatz 5, genannten Zeiten einer Selbstversicherung, einer Weiterversicherung und einer Familienhospizkarenz, die vor dem 1. Jänner 2005 erworben wurden.
  6. Absatz 4Für Personen, die vor dem 1. Jänner 1954 geboren sind und eine Korridorpension (Paragraph 4, Absatz 2,) beanspruchen, ist die Verminderung der Leistung nach Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer eins und 2 in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung durchzuführen, wenn sie eine vorzeitige Alterspension nach Paragraph 607, Absatz 10, ASVG (Paragraph 298, Absatz 10, GSVG, Paragraph 287, Absatz 10, BSVG) erst nach Vollendung des 62. Lebensjahres in Anspruch nehmen könnten. Im Übrigen hat die Berechnung der Leistung nach den Bestimmungen für die Alterspension nach dem ASVG oder GSVG oder BSVG zu erfolgen; Absatz 5, letzter Satz ist anzuwenden.
  7. Absatz 4 aFür Personen, die nach dem 31. Dezember 1953 und vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind und eine Korridorpension (Paragraph 4, Absatz 2,) beanspruchen, ist die Verminderung der Leistung nach Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer eins und 2 in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung durchzuführen; Absatz 4, letzter Satz und Absatz 5, letzter Satz sind anzuwenden.
  8. Absatz 5Für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind und eine Schwerarbeitspension (Paragraph 4, Absatz 3,) beanspruchen, hat die Berechnung der Leistung nach den Bestimmungen für die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach dem ASVG oder GSVG oder BSVG zu erfolgen. Für den Wegfall der so ermittelten Leistung sowie für eine Erhöhung der Leistung nach Erreichung des Regelpensionsalters gilt Paragraph 9, dieses Bundesgesetzes.
  9. Absatz 6Abweichend von Paragraph 4, Absatz eins, bestimmt sich das Anfallsalter für weibliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr vor dem 1. Jänner 2024 vollenden, nach Paragraph 253, Absatz eins, ASVG (Paragraph 130, Absatz eins, GSVG, Paragraph 121, Absatz eins, BSVG); für weibliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr am oder nach dem 1. Jänner 2024 vollenden, bestimmt sich das Anfallsalter nach Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, Bundesgesetzblatt Nr. 832 aus 1992,.
  10. Absatz 7Der in Paragraph 6, Absatz 2, letzter Satz genannte Wert von 476 Monaten verringert sich laut Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz, wenn die Verminderung der Leistung auf Grund des Pensionsantrittes vor dem Regelpensionsalter geringer als 15% ist, sodass der Wert im Fall einer Verminderung von 0% 404,49 Monate beträgt; der so ermittelte Wert ist ganzzahlig zu runden.
  11. Absatz 8Die erstmalige Kontomitteilung nach Paragraph 13, an eine versicherte Person hat unter Berücksichtigung des Paragraph 10, Absatz 2, alle bis zum Zeitpunkt dieser Mitteilung erworbenen Teilgutschriften sowie die bis dahin erworbene Gesamtgutschrift zu enthalten.
  12. Absatz 9Auf Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren und am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) der knappschaftlichen Pensionsversicherung leistungszugehörig sind, sind, wenn dies nach Ermittlung des Pensionsausmaßes nach den Paragraphen 5 bis 7 nach Paragraph 15, für die versicherte Person günstiger ist, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 ausschließlich die Bestimmungen des Vierten und Zehnten Teiles des ASVG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung anzuwenden.

Schlagworte

Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension

Im RIS seit

16.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

20003831

Dokumentnummer

NOR40167871

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/142/P16/NOR40167871

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