Bundesrecht konsolidiert

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Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2005 § 5

Kurztitel

Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2005Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 125/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffStEG 2005

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Gegenstand des Ersatzes

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDer Gegenstand und der Umfang des Ersatzes richten sich nach den Bestimmungen des ABGB. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen.
  2. Absatz 2Der Ersatzanspruch wegen des Entzugs der persönlichen Freiheit umfasst auch eine angemessene Entschädigung für die durch die Festnahme oder die Anhaltung erlittene Beeinträchtigung. Die Höhe dieser Entschädigung beläuft sich auf mindestens 20 Euro, höchstens aber 50 Euro pro Tag des Freiheitsentzugs. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind die Dauer der Anhaltung sowie die persönlichen Verhältnisse der geschädigten Person und deren Änderung durch die Festnahme oder Anhaltung zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Ein Ersatzanspruch nach Paragraph eins, Absatz eins, unterliegt keiner bundesgesetzlich geregelten Abgabe.

Im RIS seit

21.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2011

Gesetzesnummer

20003749

Dokumentnummer

NOR40124553

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/125/P5/NOR40124553

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