Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2005 § 3

Kurztitel

Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2005Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 125/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffStEG 2005

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Ausschluss und Einschränkung des Ersatzanspruchs

Paragraph 3,
  1. Absatz einsEine Haftung des Bundes ist ausgeschlossen, soweit
    1. Ziffer eins
      in den Fällen der gesetzwidrigen Haft, der ungerechtfertigten Haft und der Wiederaufnahme mit einer nachfolgenden milderen Strafe oder weniger belastenden Maßnahme die Zeit der Anhaltung auf eine Strafe angerechnet wurde;
    2. Ziffer 2
      im Fall der ungerechtfertigten Haft die geschädigte Person nur deshalb nicht verfolgt wurde, weil die Ermächtigung zur oder der Antrag auf Strafverfolgung zurückgenommen wurde oder die Strafbarkeit der Tat aus Gründen entfiel, die erst nach der Festnahme oder Anhaltung eintraten;
    3. Ziffer 3
      im Fall der ungerechtfertigten Haft die geschädigte Person nur deshalb nicht verfolgt wurde, weil sie die Tat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hatte;
    4. Ziffer 4
      im Fall der Wiederaufnahme an die Stelle der aufgehobenen Entscheidung nur deshalb eine günstigere trat, weil inzwischen das Gesetz geändert worden ist oder
    5. Ziffer 5
      die geschädigte Person in den Fällen der ungerechtfertigten Haft oder der Wiederaufnahme außer Verfolgung gesetzt wurde, weil die Staatsanwaltschaft nach den Bestimmungen des 11. Hauptstücks der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, (StPO), oder auf sie verweisenden Bestimmungen von der Verfolgung zurückgetreten ist oder das Gericht das Verfahren nach Paragraph 199, StPO oder darauf verweisenden Bestimmungen eingestellt hat.
  2. Absatz 2In den Fällen der ungerechtfertigten Haft und der Wiederaufnahme kann das Gericht die Haftung des Bundes mindern oder auch ganz ausschließen, soweit ein Ersatz unter Bedachtnahme auf die Verdachtslage zur Zeit der Festnahme oder Anhaltung, auf die Haftgründe und auf die Gründe, die zum Freispruch oder zur Einstellung des Verfahrens geführt haben, unangemessen wäre. Ist die geschädigte Person aber in einem Strafverfahren gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen worden, so kann dabei die Verdachtslage nicht berücksichtigt werden.
  3. Absatz 3Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)

Im RIS seit

21.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2011

Gesetzesnummer

20003749

Dokumentnummer

NOR40124552

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/125/P3/NOR40124552

Navigation im Suchergebnis