Bundesrecht konsolidiert

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Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2005 § 12

Kurztitel

Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2005Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 125/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffStEG 2005

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 14.

Text

Verfahren

Paragraph 12,
  1. Absatz einsAuf das Verfahren gegen den Bund und das Rückersatzverfahren gegen ein Organ sind die Paragraphen 9,, 10, 13 und 14 AHG anzuwenden.
  2. Absatz 2Die geschädigte Person kann einen Ersatzanspruch nach Paragraph eins, Absatz eins, gegen das Organ, das ihr den Schaden zufügte, im ordentlichen Rechtsweg nicht geltend machen.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2011

Gesetzesnummer

20003749

Dokumentnummer

NOR40057735

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