Bundesrecht konsolidiert

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Tierschutzgesetz § 41a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 118/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41a

Inkrafttretensdatum

01.09.2010

Außerkrafttretensdatum

25.04.2017

Abkürzung

TSchG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Tierschutzkommission, Tierschutzarbeitsplan und Tierschutzbericht

Paragraph 41 a,
  1. Absatz einsBeim Bundesminister für Gesundheit wird eine Tierschutzkommission (Kommission) eingerichtet, die aus je einem Vertreter der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien sowie vier vom Bundesminister für Gesundheit bestellten Experten, von denen zwei vom Bundesminister für Gesundheit und zwei vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nominiert werden, besteht.
  2. Absatz 2Die Mitgliedschaft zur Kommission ist ein unentgeltliches Ehrenamt.
  3. Absatz 3Den Vorsitz in der Kommission führt ein Vertreter des Bundesministers für Gesundheit.
  4. Absatz 4Die Kommission hat ihre Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln.
  5. Absatz 5Empfehlungen der Kommission sind in Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder mit zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu beschließen.
  6. Absatz 6Die Kommission hat folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Beratung des Bundesministers für Gesundheit in Fragen des Tierschutzes;
    2. Ziffer 2
      Empfehlungen an den Bundesminister für Gesundheit hinsichtlich Strategien zur Weiterentwicklung des Tierschutzes;
    3. Ziffer 3
      Empfehlungen hinsichtlich politischer Schwerpunktsetzung für den Arbeitsplan des Bundesministers für Gesundheit gemäß Absatz 9,
  7. Absatz 7Die Kommission ist berechtigt den Tierschutzrat mit der Ausarbeitung von Grundlagen zur Erfüllung der in Absatz 6, genannten Aufgaben zu beauftragen. Weiters ist die Kommission berechtigt, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen, die beim Bundesminister für Gesundheit aufliegen, anzufordern wobei ihr vom Bundesminister oder über dessen Auftrag vom Tierschutzrat alle ihm verfügbaren einschlägigen Unterlagen zu überlassen sind.
  8. Absatz 8Mit Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit kann die Kommission weitere Experten mit beratender Stimme zu den Beratungen beiziehen, soweit dies für die Behandlung bestimmter Sachfragen erforderlich ist.
  9. Absatz 9Der Bundesminister für Gesundheit erstellt einen mehrjährigen Arbeitsplan für sämtliche Belange des Tierschutzes und legt alle zwei Jahre dem Nationalrat einen Tierschutzbericht vor.

Im RIS seit

13.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

20003541

Dokumentnummer

NOR40120786

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