Bundesrecht konsolidiert

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Tierschutzgesetz § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 118/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

25.04.2017

Abkürzung

TSchG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Aufzeichnungen

Paragraph 21,
  1. Absatz einsDer Halter hat Aufzeichnungen über alle medizinischen Behandlungen und, soweit es sich um Säugetiere, Vögel oder Reptilien handelt, die Anzahl der toten Tiere zu führen, soweit eine landwirtschaftliche Tierhaltung oder Tierhaltung gemäß Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 4,, Paragraphen 26,, 27, 29 und 31 vorliegt.
  2. Absatz 2Diese Aufzeichnungen sind, soweit in bundesgesetzlichen Vorschriften nicht längere Fristen vorgesehen sind, für mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Behörde anlässlich einer Kontrolle oder auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

20003541

Dokumentnummer

NOR40055126

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