Bundesrecht konsolidiert

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E-Government-Gesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

E-Government-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 10/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.03.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

E-GovG

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

Bürgerkarte und Stellvertretung

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Soll die Bürgerkarte für vertretungsweise Anbringen verwendet werden, muss auf der Bürgerkarte des Vertreters ein Hinweis auf die Zulässigkeit der Vertretung eingetragen sein. Dies geschieht dadurch, dass die Stammzahlenregisterbehörde
    1. Ziffer eins
      bei Nachweis eines aufrechten Vollmachtsverhältnisses bzw. Vorliegen gesetzlicher Stellvertretung auf Antrag des Vertreters die Stammzahl des Vertretenen und das Bestehen eines Vollmachtsverhältnisses mit allfälligen inhaltlichen und zeitlichen Beschränkungen auf der Bürgerkarte des Vertreters einträgt oder
    2. Ziffer 2
      in den Fällen berufsmäßiger Parteienvertretung, in welchen ein besonderer Vollmachtsnachweis nicht erforderlich ist, auf der Bürgerkarte des Vertreters die Berechtigung zur berufsmäßigen Parteienvertretung elektronisch nachprüfbar anmerkt. Die elektronische Identifikation des Vertretenen erfolgt diesfalls gemäß Paragraph 10, Absatz 2,
  2. Absatz 2,Paragraph 4, Absatz 3, gilt für die nach dem Absatz eins, notwendigen Eintragungen in die Bürgerkarte sinngemäß.
  3. Absatz 3,Soweit bei Gemeinden oder Bezirksverwaltungsbehörden diese Dienstleistung eingerichtet ist, können bei diesen Behörden unabhängig von ihrer sachlichen und organisatorischen Zuständigkeit hiezu eigens ermächtigte Organwalter für Betroffene auf deren Verlangen Anträge in bürgerkartentauglichen Verfahren stellen. Der Antrag wird mit Hilfe der Bürgerkarte des Organwalters gefertigt, die elektronische Identifikation des Betroffenen im Antrag erfolgt gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Die generelle Befugnis des Organwalters zur Antragstellung für Betroffene muss aus dem Signaturzertifikat seiner Bürgerkarte hervorgehen; der konkrete Auftrag seitens des Betroffenen ist durch die Beurkundung der bei der Behörde aufzubewahrenden Kopie des Antrags als Niederschrift gemäß Paragraph 14, AVG zu dokumentieren.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2011

Gesetzesnummer

20003230

Dokumentnummer

NOR40050235

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/10/P5/NOR40050235

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