Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
E-Government-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 20
Inkrafttretensdatum
01.03.2004
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Abkürzung
E-GovG
Index
40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Text
Beweiskraft von Ausdrucken
§ 20.Paragraph 20,
Auf Papier ausgedruckte elektronische Dokumente von Behörden haben die Vermutung der Echtheit für sich, wenn das Dokument mit einer Amtssignatur signiert ist und die Überprüfbarkeit der Signatur auch in der ausgedruckten Form durch Rückführbarkeit in das elektronische Dokument gegeben ist. Das Dokument muss zu diesem Zweck die Eigenschaft der Rückführbarkeit angeben und einen Hinweis auf die Fundstelle im Internet enthalten, wo das Verfahren der Rückführung des Ausdrucks in das elektronische Dokument und die anwendbaren Prüfmechanismen dargestellt sind.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2011
Gesetzesnummer
20003230
Dokumentnummer
NOR40050250