Bundesrecht konsolidiert

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Immobilien-Investmentfondsgesetz § 43a

Kurztitel

Immobilien-Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 80/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43a

Inkrafttretensdatum

11.12.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ImmoInvFG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Übergangsvorschriften

Paragraph 43 a,
  1. Absatz einsKapitalanlagegesellschaften für Immobilien, die vor dem 22. Juli 2013 Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz ausüben, haben alle erforderlichen Maßnahmen zu setzen, um den aufgrund des AIFM-Gesetzes erlassenen Vorschriften nachzukommen und haben binnen eines Jahres nach Ablauf dieses Datums einen Antrag auf Konzession als AIFM zu stellen. Ansonsten entfällt die Berechtigung zur Verwaltung der Immobilienfonds.
  2. Absatz 2Auf Immobilienfonds, die zum Stichtag 1. Jänner 2022 von einer Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien verwaltet werden, ist Paragraph 11, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2021, ab dem 1. Jänner 2027 anzuwenden. In den Fondsbestimmungen kann ein früheres Inkrafttreten, das jedenfalls nicht vor dem 1. Jänner 2023 liegen darf, unwiderruflich festgelegt werden. Abweichend von Paragraph 34, Absatz 3, tritt die diesbezügliche Änderung der Fondsbestimmungen frühestens ein Jahr nach der Veröffentlichung in Kraft.
  3. Absatz 3Anteilinhaber sind über Änderungen der Fondsbestimmungen im Sinne des Absatz 2, oder des Paragraph 11, Absatz eins, unverzüglich gemäß Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 zu informieren.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 135/2013

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20002870

Dokumentnummer

NOR40239635

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