Bundesrecht konsolidiert

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Immobilien-Investmentfondsgesetz § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Immobilien-Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 80/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

21.07.2019

Außerkrafttretensdatum

10.12.2021

Abkürzung

ImmoInvFG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Einschränkung der Werbung für Anteilscheine

Paragraph 36,
  1. Absatz einsDie Werbung für Anteilscheine darf nur unter gleichzeitigem Hinweis auf den veröffentlichten Prospekt, auf dessen allfällige Änderungen sowie auf das Veröffentlichungsorgan, das Erscheinungsdatum, das Datum der Mitteilung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, sowie auf allfällige Abholstellen erfolgen. Weiters ist hinsichtlich Inhalt und Gestaltung von Werbeanzeigen Paragraph 4, Absatz 2, bis 4 KMG 2019 anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Werbung für Anteile an Immobilienfonds, in denen auf die vergangene Wertentwicklung des Fonds Bezug genommen wird, hat einen Hinweis zu enthalten, aus welchem hervorgeht, dass die Wertentwicklung der Vergangenheit keine verlässlichen Rückschlüsse auf die zukünftige Entwicklung eines Fonds zulässt.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 69/2008

Im RIS seit

23.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20002870

Dokumentnummer

NOR40216189

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/80/P36/NOR40216189

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