Bundesrecht konsolidiert

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Immobilien-Investmentfondsgesetz § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Immobilien-Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 80/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

08.05.2008

Außerkrafttretensdatum

20.07.2019

Abkürzung

ImmoInvFG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Einschränkung der Werbung für Anteilscheine

Paragraph 36,
  1. Absatz einsDie Werbung für Anteilscheine darf nur unter gleichzeitigem Hinweis auf den veröffentlichten Prospekt, auf dessen allfällige Änderungen sowie auf das Veröffentlichungsorgan, das Erscheinungsdatum, das Datum der Mitteilung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, KMG sowie auf allfällige Abholstellen erfolgen. Weiters ist hinsichtlich Inhalt und Gestaltung von Werbeanzeigen Paragraph 4, Absatz 2 bis 4 KMG anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Werbung für Anteile an Immobilienfonds, in denen auf die vergangene Wertentwicklung des Fonds Bezug genommen wird, hat einen Hinweis zu enthalten, aus welchem hervorgeht, dass die Wertentwicklung der Vergangenheit keine verlässlichen Rückschlüsse auf die zukünftige Entwicklung eines Fonds zulässt.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 69/2008

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

20002870

Dokumentnummer

NOR40097990

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/80/P36/NOR40097990

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